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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 04.03.2009, Aktenzeichen: 5 U 260/08 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 260/08

Urteil vom 04.03.2009


Leitsatz:1. Die Verwendung einer vorformulierten Klausel, mit der die Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe eingeholt wird, ist grundsätzlich zulässig.

2. Die Verwendung einer Klausel auf der Teilnehmerkarte für ein einer Zeitschrift beigefügtes Gewinnspiel, welche sich unter der Rubrik "Telefonnr." befindet und lautet : " zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH , freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden" verstößt gegen die §§ 3,4 Nr.11, 7 Abs.2 Nr.2 UWG i.V.m. § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB , weil sie inhaltlich über den erkennbaren Zweck eines derartigen Gewinnspiels hinausgeht.

3. Die Verwendung der Klausel ist außerdem wegen Intransparenz gemäß den §§ 3,4 Nr.11, 7 Abs.2 Nr.2 UWG i.V.m. § 307 Abs.1 S.2 BGB und gemäß § 4 Nr.5 UWG wettbewerbswidrig.
Rechtsgebiete:UWG, BGB
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr. 5, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 307,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 315 O 287/08 vom 13.11.2008

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