JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 03.05.2007, Aktenzeichen: 3 U 20/05
| Leitsatz: | Der Begriff "Metro Ethernet" innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe "Global Access Metro Ethernet Lösungen" wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in "Metro" und "Ethernet") kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung "Metro Ethernet Gesellschaft" für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 15, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 390/04 vom 04.01.2005 |
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