JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen: 3 U 282/06
| Leitsatz: | 1. Der Unterlassungsantrag, an die Klägerin im falschen Namen "unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts" heranzutreten, ist nicht hinreichend bestimmt. Das äußere Erscheinungsbild der Handlung: "Vorspiegeln" wird nicht konkretisiert und die "fehlende Erwerbsabsicht" betrifft einen ausschließlich inneren Tatvorgang. 2. Die telefonische Kontaktaufnahme im falschen Namen, um so beim Mitbewerber dessen Kunden bzw. die Preise und besondere Leistungsmerkmale seiner Produkten zu erfragen, ist nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen § 17 UWG und/oder gegen § 4 Nr. 10 UWG; auf konkrete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. auf ein konkretes Behinderungsverhalten stellt das Verbot nicht ab. 3. Nicht jedes Handeln unter falschem Namen erfüllt zugleich das Verbot des § 4 Nr. 1 UWG; der so verallgemeinerte Unterlassungsanspruch ist auch nicht unmittelbar aus § 3 UWG begründet. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 1, UWG § 4 Nr. 10, UWG § 17, ZPO § 253, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 312 O 281/06 vom 07.11.2006 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen: 3 U 282/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 03.04.2008, 3 U 282/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum