JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 03.03.2006, Aktenzeichen: 5 U 5/05
| Leitsatz: | 1. Werden Zigaretten in mit der Bezeichnung "Calumé" und weiteren Angaben versehenen Packungen in verschiedenen Farben angeboten, die sich von einer viereckigen Zigarettenpackung nur durch leicht abgeschrägte Ecken unterscheiden, misst der Verkehr dieser Formgestaltung keine herkunftshinweisende Bedeutung bei. 2. Zwischen einer u.a. für Zigaretten eingetragenen Formmarke, die eine neutrale Packungsform mit abgeschrägten Ecken schützt ( sog."Prismenpackung" ), und den für die Zigaretten "Calumé" verwendeten Packungen besteht keine Verwechslungsgefahr. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | Prismenpackung, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 406/04 vom 14.12.2004 |
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