JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 03.03.2004, Aktenzeichen: 5 U 132/03
| Leitsatz: | 1. Isoliert - ohne den entsprechenden Unterlassungsanspruch - geltend gemachte Klagen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten können selbst dann ebenfalls im Gerichtsstand des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs erhoben werden, wenn der Kläger keine Schadens verursachende Handlung in diesem Bezirk dargelegt hat. 2. Die Annahme einer derartiger Zuständigkeitsregelung rechtfertigt sich zudem unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Annexansprüche der zu Grunde liegende Unterlassungsanspruch noch - wenngleich in einem gesonderten Rechtsstreit - in diesem Gerichtsstand anhängig ist. 3. Die (allgemeine) gerichtliche Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten erfordert noch keine Überprüfung des Einwands der in Anspruch genommenen Partei, die in Betracht kommenden Ansprüche seien rechtlich nicht durchsetzbar, weil ihnen wegen der konkreten Umstände des Wettbewerbsverstoßes nichtige Vereinbarungen zu Grunde lägen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 32, UWG § 24 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Vorbeugender Gerichtsstand, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 178/02 vom 29.04.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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