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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 105/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 105/06

Urteil vom 02.11.2006


Leitsatz:1. Zu Irreführung durch Bannerwerbung in einer Praxissoftware: Erscheint die Bannerwerbung für eine Medikament aufgrund der durch den Arzt vorgenommenen Auswahl eines anderen Präparats, welches für die gleiche Indikation zugelassen ist, so kann der Eindruck erweckt werden, dass das in dem Banner beworbene Medikament statt des von dem Arzt ausgewählten Präparats verordnet werden könnte.

2. Voraussetzung eines gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG zulässigen Vergleichs ist nicht die völlige Identität der verglichenen Produkte; die Vergleichbarkeit im Sinne des Gesetzes ist vielmehr weit zu verstehen. Es genügt, dass die Produkte funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen können.

3. Im Bereich von Arzneimitteln ist von der gleichen Bedarfsdeckung oder derselben Zweckbestimmung auszugehen, wenn für die verglichenen Präparate dieselbe Indikation besteht. Eine gleiche Bedarfsdeckung oder dieselbe Zweckbestimmung der Präparate ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Präparate in verschiedenen Wirkstärken oder Packungsgrößen angeboten werden. Entscheidend ist, dass die Präparate grundsätzlich einen identischen Anwendungsbereich haben.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1, UWG § 6 Abs. 2 Nr. 1, UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 931/05 vom 04.04.2006
Rechtskraft:ja

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