JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 02.10.2007, Aktenzeichen: 5 W 99/07
| Leitsatz: | 1. Sind eine juristische Person und ihr Geschäftsführer Titelschuldner desselben Verbots, so ist bei einem erneuten Verstoß, das die Gesellschaft durch diesen Geschäftsführer begeht, ein Ordnungsgeld nur gegen die Gesellschaft verwirkt. 2. Gegen den Geschäftsführer persönlich ist nicht unabhängig davon ein weiteres Ordnungsmittel zu verhängen. Angesichts des Sanktionscharakters des Ordnungsgeldes wäre hierfür ein persönlich für den eigenen Rechtskreis vorwerfbares Verhalten unverzichtbar. Das Handeln in der Eigenschaft als Geschäftsführer einer juristischen Person wirkt (auch ordnungsmittelrechtlich) jedoch in der Regel nur für bzw. gegen diese. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GmbHG, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 890, GmbHG § 35, BGB § 31, |
| Stichworte: | Tickethändler, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 315 O 921/06 vom 07.06.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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