JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 02.10.2007, Aktenzeichen: 5 U 103/07
| Leitsatz: | 1. Für die Aktivlegitimation als "Hersteller" im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes ist es ohne Bedeutung, ob das Unternehmen den Gegenstand selbst oder von einer Drittfirma für sich hat entwickeln und herstellen lassen, so lange der Gegenstand im Geschäftsverkehr (ausschließlich) einem (dem klagenden) Unternehmen als Hersteller zugeordnet wird. 2. Die (von Farbe und Dekor entkleidete) Form von Kinderfahrradhelmen ist trotz technisch bedingter Gestaltungsnotwendigkeiten gleichwohl der wettbewerblichen Eigenart zugänglich (Abgrenzung zu Senat, 5 U 43/03, Beschluss vom 18.09.03). 3. Ein Herstellerhinweis auf einer mit einem Plastikband verbundenen, zur Entfernung vorgesehenen Produktbeschreibung ist ungeeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen. 4. Bei einer praktisch identischen äußeren Form ist auch ein (abweichender) Herstellerhinweis in der Regel nicht geeignet, Fehlzuordnungen zu vermeiden, weil der Verkehr Grund zu der Annahme hat, dass Produkte wie Fahrradhelme von Markenherstellern auch im Niedrigpreissegment über Discounter unter abweichender Bezeichnung vertrieben werden. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 9, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 416 O 300/06 vom 18.05.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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