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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 02.10.2002, Aktenzeichen: 5 U 82/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 82/02

Urteil vom 02.10.2002


Leitsatz:1. Stellt das zunächst allein in Anspruch genommene Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß nicht ab, so ist die nachfolgende Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen desselben Verstoßes selbst dann nicht notwendigerweise rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG, wenn ein gleichzeitiges Vorgehen gegen beide möglich war.

2. Eine zeitgleiche Abmahnung von zwei konzernverbundenen Unternehmen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes durch ein- und denselben Rechtsanwalt stellt dann keine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG dar, wenn beide Unternehmen in der beanstandeten Werbung unter namentlicher Nennung angegriffen worden sind und der zwischen ihnen bestehende Konzernverbund für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres erkennbar ist.

3. Unabhängig von der Frage, ob Art. 5 GG das Aufstellen einer wettbewerbswidrigen Abwehrbehauptung in einer wettbewerblichen "Angriffslage" im Einzelfall rechtfertigen kann, steht dem Verletzer jedenfalls kein Recht zur Seite, eine solche Behauptung im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch für die Zukunft als rechtmäßig zu verteidigen.
Rechtsgebiete:UWG, GG
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 13 Abs. 5, GG Art. 5,
Stichworte:Verdrängungsversuch,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 08.03.2002
Rechtskraft:ja

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