JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 02.06.2005, Aktenzeichen: 3 U 1/05
| Leitsatz: | 1. Die Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbssachen (§ 12 Abs. 2 UWG) wird nicht dadurch widerlegt, dass in einer früheren Pharmawerbung bereits ein Foto mit inhaltlich gleichem Bildmotiv (hier: Mann mit Kind) für dasselbe Arzneimittel verwendet worden ist, aber die dazu verwendeten Slogans auch in der Zusammenschau mit dem Bildmotiv in ihrer Aussage thematisch anders sind (jetzt: Arzneimittel speziell für Kinder; früher: Behandlung von Personen unterschiedlichen Alters). 2. Werden in der Werbung für ein Arzneimittel gegen Bluthochdruck ein Mann und ein Kind so abgebildet, dass beide gleichermaßen betont kraftvoll und vital wirken, so werden die angesprochenen Fachkreise das in Beziehung zur Anwendung des Arzneimittels setzen, und zwar in ihrer fachlichen Vorkenntnis, dass es auch Hypertoniepatienten unter 18 Jahren gibt. Mangels einer Differenzierung in der Werbeaussage entsteht der Eindruck, das Mittel könne unbedenklich (auch) bei Kindern eingesetzt werden. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3, UWG § 12 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 180/04 vom 02.11.2004 |
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