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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 02.05.2002, Aktenzeichen: 3 U 269/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 269/01

Urteil vom 02.05.2002


Leitsatz:1. Der Begriff "Motorradmarkt" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig, und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig.

2. Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung einer rechtsverletztenden Domain vom Verletzer auf den Verletzten. Insoweit kann der Verletzte nur verlangen, dass der Verletzer gegenüber der zuständigen Vergabestelle auf die Domain verzichtet, d.h. eine entsprechende Freigabeerklärung abgibt bzw. die Zustimmung zur Löschung erklärt. Ein Anspruch auf weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers besteht insoweit nicht. Es ist Sache des Verletzten, nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständliche Domain für ihn registriert wird.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 5 Abs. 1, MarkenG § 5 Abs. 3, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Hamburg 406 O 8/01 vom 20.06.2001

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