JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 02.04.2008, Aktenzeichen: 5 U 81/07
| Leitsatz: | 1. Ein Anbieter von jugendgefährdenden Medien im Versandhandel ist verpflichtet, sein Angebot fortlaufend daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte geändert hat. Er kann diese in eigener Verantwortung bestehende Verpflichtung nicht auf seinen Großhändler übertragen; er kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser beizeiten die erforderlichen Maßnahmen ergreift. 2. Jedenfalls 7 Tage nach der Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger stellt sich ein fortdauerndes Angebot des Produkts als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu Lasten rechtstreuer Mitbewerber dar. Ein derartiger Zeitlauf bietet eine ausreichende und angemessene Gelegenheit, das Produktangebot anzupassen. Die Frage, ob einem Anbieter überhaupt stets eine Umstellungsfrist einzuräumen ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung. |
| Rechtsgebiete: | UWG, JuSchG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 416 O 364/06 vom 17.04.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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