JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 01.11.2001, Aktenzeichen: 3 U 204/01
| Leitsatz: | Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 AMG müssen in der Packungsbeilage ("Gebrauchsinformation") der Arzneimittelhersteller und - im Falle des Parallelimports - als pharmazeutischer Unternehmer für das maßgebliche Inland auch der Parallelimporteur angegeben sein. Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um ein "zentral" zugelassenes Arzneimittel handelt, ergibt sich für den Parallelimporteur nichts anderes. Die (anders lautende) Stellungnahme der nur beratenden Agentur "EMEA" (von der Europäischen Kommission als Zulassungsbehörde) ist insoweit nicht bindend. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Packungsbeilage zusätzlich auch noch den ursprünglichen pharmazeutischen Unternehmer (bezogen auf das Ursprungsland) angibt. |
| Rechtsgebiete: | AMG, UWG |
| Vorschriften: | AMG § 11, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 225/01 |
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