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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 31.10.2005, Aktenzeichen: 5 W 116/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 116/05

Beschluss vom 31.10.2005


Leitsatz:Geht aus der vorgerichtlichen Abmahnung unmissverständlich hervor, welchen Wettbewerbsverstoß der Antragsteller geltend macht, und unterwirft sich der Antragsgegner nicht, so hat er hinreichende Klageveranlassung gegeben. Reicht Antragsteller daraufhin einen inhaltlich unzutreffend formulierten - weil zu weit gehenden - Verfügungsantrag bei Gericht ein, kann sich der Antragsgegner gleichwohl nicht mehr durch ein "sofortiges" Anerkenntnis von seiner Kostenlast befreien, wenn der Streitgegenstand mit der vorprozessualen Abmahnung identisch ist, eine inhaltliche Abweichung nicht beabsichtigt war, der Antragsgegner dies erkennt und der Antragsteller auf Hinweis des Gerichts die erforderliche sprachliche Anpassung vornimmt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93,
Stichworte:Handy-Flyer,
Verfahrensgang:LG Hamburg 416 O 156/05 vom 27.09.2005
Rechtskraft:ja

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