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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 31.01.2005, Aktenzeichen: 5 W 150/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 150/04

Beschluss vom 31.01.2005


Leitsatz:1. Hat der Verletzte den Verletzer abgemahnt und ihm hierbei Fristen gesetzt, kann er bei einem späteren Streit über die Kostentragungspflicht nicht geltend machen, einer Abmahnung hätte es überhaupt nicht bedurft.

2. Ist die in einer Abmahnung gesetzte Äußerungsfrist zu kurz bemessen und beanstandet dies der Verletzer zu Recht, so muss die von ihm verlangte Fristverlängerung konkret sein, um eine dahingehende Verpflichtung des Verletzten auszulösen. Auf einen indifferenten und unpräzisen Wunsch, die Angelegenheiten kurzfristig zunächst noch mit dem Mandanten besprechen zu wollen, muss sich der Verletzte nicht einlassen, so lange der Verletzer nicht zugleich eindeutig zu erkennen gibt, bis zu welchem Zeitpunkt er reagieren wird.

3. In einem solchen Fall besteht auch keine Verpflichtung des Verletzten, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst noch einmal bei dem Verletzer nachzufassen.
Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Vorschriften:UWG § 12 Abs. 1, ZPO § 91a,
Stichworte:Fristverlängerung für Unterwerfung,
Verfahrensgang:LG Hamburg 407 259/03 vom 11.05.2004
Rechtskraft:ja

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