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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 3 U 181/00 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 181/00

Beschluss vom 31.01.2002


Leitsatz:1. Eine GmbH haftet für ihren alleinigen Geschäftsführer, der Werbeanlagen eines Konkurrenzunternehmens zerstört hat, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß dieser Vorgang nicht im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Geschäftsführer steht.

2. Auch in einem solchen Fall kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Die sofortige Entlassung des Geschäftsführers genügt nicht, weil damit lediglich ein vergangener Verstoß geahndet wird, der keine Rückschlüsse auf einen Sanktionswillen der GmbH für die Zukunft erlaubt.
Rechtsgebiete:UWG, BGB
Vorschriften:UWG § 1, BGB § 31,
Stichworte:Zerstörung von Werbeanlagen,
Verfahrensgang:LG Hamburg
Rechtskraft:ja

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