JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 30.11.2001, Aktenzeichen: 12 W 23/01
| Leitsatz: | 1. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde in einem Nebenverfahren -hier die Aussetzung des Verfahrens betreffend- sind nach dem Grundsatz der Kosteneinheit in der Regel Teil der Hauptsachekosten. Nur wenn in dem angefochtenen Beschluss auch über die Kosten zu entscheiden war und diese Entscheidung korrigiert werden müsste, hat das Beschwerdegericht bei erfolgreicher Beschwerde über die Kosten zu entscheiden. 2. Der Wert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens kann mit 1/5 des Hauptsachewerts bemessen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO § 91, ZPO § 97, |
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