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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 134/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Ws 134/06

Beschluss vom 30.10.2006


Leitsatz:Wird der Antrag nach der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Form des § 172 Abs. 3 StPO nachgeholt, ist dem Antragsteller gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Maßgebend für die Nachholung dieser Handlung ist aber nicht die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 StPO, sondern die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 172,
Stichworte:Klagerzwingung, Antragsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe,

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