JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 134/06
| Leitsatz: | Wird der Antrag nach der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Form des § 172 Abs. 3 StPO nachgeholt, ist dem Antragsteller gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Maßgebend für die Nachholung dieser Handlung ist aber nicht die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 StPO, sondern die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 172, |
| Stichworte: | Klagerzwingung, Antragsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe, |
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