JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 5 W 120/04
| Leitsatz: | 1. Der Schuldner hat eine mit einer einstweiligen Verfügung verhängte Auskunftsverpflichtung unbeschadet einer bestehenden rechtlichen Zwangslage sowie tatsächlicher und rechtlicher Bedenken gegenüber einer Anspruchsdurchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als verbindliches Gebot unbedingt zu erfüllen. 2. Auch die Gefahr, dass sich die Schuldnerin der Gefahr aussetzt, durch die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegen straf-, ordnungswirdrigkeits- bzw. datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen, berechtigt sie nicht, die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung zu verweigern, so fern bzw. so lange die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung nicht (einstweilen) eingestellt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UrhG |
| Vorschriften: | ZPO § 707, ZPO § 719, ZPO § 888, UrhG § 101a Abs. 2, |
| Stichworte: | Auskunftsvollstreckung, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 0 264/04 vom 23.08.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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