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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 30.06.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 118/09 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 118/09

Beschluss vom 30.06.2009


Leitsatz:1. Eine Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe scheidet aus, wenn es an der Vollstreckbarkeit der Strafe fehlt.

2. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der zu einem Urteil oder einem Gesamtstrafenbeschluss erteilten Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rechtskraftbescheinigung), so haben Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungs(beschwerde)gericht ausnahmsweise die Richtigkeit der Bescheinigung aufzuklären.

3. Das Beschwerdegericht ermittelt und entscheidet über die zweifelhaften Voraussetzungen (hier: Wirksamkeit einer Zustellung) der Rechtskraft des vollstreckungsgegenständlichen Urteils oder Gesamtstrafenbeschluss jedenfalls dann nicht inzidenter im Verfahren über die Reststrafenaussetzung selbst, wenn der Verurteilte bereits diesbezügliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben hat. Das spezielle Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO hat insoweit Vorrang und hindert eine Sachentscheidung im Aussetzungsprüf- und zugehörigen Beschwerdeverfahren nach § 454 Abs. 1 StPO.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 308 Abs. 2, StPO § 309 Abs. 2, StPO § 451 Abs. 1, StPO § 454 Abs. 1, StPO § 458 Abs. 1, StGB § 57,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 609 StVK 96/09 vom 12.05.2009

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