JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 30.01.2007, Aktenzeichen: 3 W 239/06
| Leitsatz: | Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung, die antragsgemäß eine farbige Verbindungsanlage zum Verbot enthält und deren Ausfertigung ebenfalls mit farbiger Verbindungsanlage der Gläubigerin zugestellt wurde, innerhalb der Vollziehungsfrist dem Schuldner nicht so, sondern mit einer Verbindungsanlage in Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt, so ist die Beschlussverfügung mangels wirksamer Vollziehung aufzuheben. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Gerichtsvollzieher entgegen dem Zustellungsauftrag nicht das Original-Zustellungsstück mit farbiger Verbindungsanlage, sondern seine von ihm gefertigte Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt hatte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 929, ZPO § 936, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 210/05 vom 22.11.2006 |
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