JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 3 W 167/01
| Leitsatz: | 1) In Ausnahmefällen kann ein nachträgliches Verhalten des Antragsgegners, insbesondere ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu der berechtigten Annahme führen, daß eine Abmahnung wahrscheinlich erfolglos gewesen wäre. Das gilt zumindest dann, wenn dieses Verhalten im Zusammenhang mit dem Verhalten des Antragsgegners vor dem Erlaß der einstweiligen Verfügung gesehen werden kann. 2) Ein solcher Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn der Antragsgegner vorsätzlich gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat, was allein noch keine Abmahnung entbehrlich macht, und der Verstoß gegen die einstweilige Verfügung als Fortsetzung des früheren Verhaltens unter vorsätzlicher Mißachtung des Verbots erscheint. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 406 O 117/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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