JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 29.06.2007, Aktenzeichen: 3-30/07 (Rev)
| Leitsatz: | 1. Eine längerfristige Observation gemäß § 163 f Abs. 1 StPO liegt nicht nur dann vor, wenn diese von vornherein auf eine Überschreitung der in § 163 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StPO genannten Fristen gerichtet ist, sondern auch, wenn sich während einer zunächst kurzfristig angelegten Beobachtung herausstellt, dass die Fristen des § 163 f Abs. 1 StPO überschritten werden müssen. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 163 f Abs. 3 StPO ist einzuholen, sobald sich die Notwendigkeit der Fristüberschreitung ergibt. 2. Entsteht dagegen im Laufe eines Ermittlungsverfahrens in nicht vorhersehbarer Weise mehrfach die Notwendigkeit einer nur vorübergehenden und kurzfristigen Observation, so handelt es sich nicht um eine solche im Sinne des § 163 f StPO. 3. Eine unter Verstoß gegen das staatsanwaltliche Anordnungserfordernis gemäß § 163 f Abs. 3 StPO durchgeführte Observation hat nicht stets die Unverwertbarkeit der aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse zur Folge. Ein Beweisverwertungsverbot stellt die Ausnahme dar und ist nur anzunehmen, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall der Verfahrensverstoß so schwer wiegt, dass das Interesse an der Wahrheitserforschung zurückzutreten hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 163, StPO § 163 f Abs. 1, StPO § 163 f Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 08.01.2007 |
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