JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 29.06.2006, Aktenzeichen: 3 U 12/06
| Leitsatz: | 1. Äußert sich ein Rechtsanwalt als Dozent vor Anlageberatern zum Seminarthema "Beraterhaftung" in einem Beispiel negativ über die Prospekt-Werbung für einen Schiffsfonds (hier: "Das Rechnen mit steigenden Charterraten über 10 Jahre ist objektiv nicht plausibel"), so ist fehlt es an einer Wettbewerbshandlung. Äußerungen in in wissenschaftlicher Lehrtätigkeit erfolgen typischerweise außerhalb des marktbezogenen geschäftlichen Verkehrs. Eine Wettbewerbsabsicht ist wegen der Wissenschaftsfreiheit nicht zu vermuten (Art. 5 Abs. 3 GG). Vorliegend ergibt sich aus der Unrichtigkeit der Aussage nichts anderes, als Schulfall für die Beraterhaftung war sie didaktisch sowie thematisch veranlasst. 2. Ist der Vorwurf unrichtig (und geschäftsehrverletzend), weil der Anlageprospekt die Charterraten tatsächlich so nicht eingerechnet hat, verletzt das demgemäß auf § 824 BGB gestützte Unterlassungsgebot den Äußernden nicht in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG), auch wenn seine Aussage mehrdeutig ist. Bei zukünftigen Äußerungen besteht vorliegend ohne weiteres die Möglichkeit, sich nunmehr eindeutig und zutreffend auszudrücken (Fortführung von BVerfG NJW 2006, 207). |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, UWG |
| Vorschriften: | GG Art. 5, BGB § 824, UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 140/05 |
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