JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 29.03.2007, Aktenzeichen: 3 U 254/06
| Leitsatz: | 1. Die Überschreitung der 1,3 Gebühr (Geschäftsgebühr nach § 14 RVG, Nr. 2400 RVG VV) erfordert nicht, dass ein "besonderer" Umfang oder eine "besondere" Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3 Gebühr zu übersteigen. 2. Aus dem Gesetz (RVG) ergibt sich kein Rechtssatz, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft besteht. 3. Dass RVG gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht, oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt, oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt werden - unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit - regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen wären. |
| Rechtsgebiete: | UWG, RVG, RVG VV |
| Vorschriften: | UWG § 12 Abs. 1, RVG § 14, RVG VV Nr. 2400, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 468/06 vom 05.10.2006 |
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