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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 29.01.2009, Aktenzeichen: 5 W 188/08 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 188/08

Beschluss vom 29.01.2009


Leitsatz:1. Der Verletzte hat einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer im Umfang der gesetzten Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwirft. Mit Teilleistungen - auch territorialen Beschränkungen - muss sich der Unterwerfungsgläubiger grundsätzlich nicht zufrieden geben. Denn ihm ist es auch im Fall einer ernsthaften Teilunterwerfung im Regelfall nicht zuzumuten, die Abgrenzungsschwierigkeiten in Kauf zu nehmen, die sich u.a. daraus ergeben, dass im Verstoßfall zum Teil eine Vertragsstrafe eingefordert, zum Teil mit gerichtlicher Hilfe ein Ordnungsmittel festgesetzt werden muss.

2. Eine nur teilweise Unterwerfung kann allerdings dann wirksam sein, wenn dem Unterlassungsschuldner hierfür nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen und auf Seiten des Unterlassungsgläubigers dadurch keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.

3. Bei der Beurteilung "nachvollziehbarer Gründe" ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ein Rechtsirrtum reicht hierfür nicht aus. "Berechtigte Interessen" des Gläubigers können insbesondere bei den territorialen Abgrenzungsschwierigkeiten tangiert sein, die sich bei rechtsverletzendem Handeln im Internet bei der Feststellung eines inländischen Verstoßes ergeben.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2, UWG § 12 Abs. 1,
Stichworte:Collosseum,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 310 O 475/08 vom 12.12.2008
Rechtskraft:ja

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