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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 28.11.2002, Aktenzeichen: 3 U 98/02 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 98/02

Beschluss vom 28.11.2002


Leitsatz:Wird ein Arzneimittel mit einer der Zulassung nicht entsprechenden Dosierung beworben, liegt eine über den Zulassungsstatus hinaus gehende Werbung vor, die gegen § 3 a HWG verstößt. Durch die Bruchrille auf der Tablette wird zumindest mittelbar ausgelobt, die Tablette sei entsprechend der Zulassung teilbar und es gäbe (auch) die Dosierung von einer halben Tablette. Das entspricht nicht den Zulassungsunterlagen, die zugelassene Dosierung von 1-2 Tabletten enthält nicht auch die dazwischen liegende Dosierung von 1 1/2, und demgemäß auch nicht von einer halben Tablette.
Rechtsgebiete:HWG, UWG
Vorschriften:HWG § 3 a, UWG § 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 32/02

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