JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 28.09.2005, Aktenzeichen: 5 U 150/04
| Leitsatz: | 1. Wird die charakteristische Darstellung einer farbig eingetragenen Bildmarke (hier: "Flecht"- bzw. "Schachbrett"-Muster) ausschließlich oder vornehmlich durch eine zweifarbige Markengestaltung geprägt, kommt eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf andere - ähnliche - Gestaltungen im Regelfall nicht in Betracht. 2. Die Gestaltung von Taschen im Bereich der Strukturierung ihrer Oberfläche sowie ihrer Form- und Farbgebung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie als Ergebnis einer geschmacklichen Produktgestaltung verstanden, die ins Auge fallen, modische Trends nachzeichnen und Aufmerksamkeit erregen, im Regelfall nicht jedoch unverwechselbar auf einen Hersteller hinweisen soll. Selbst wenn bei bestimmten Gestaltungen - z.B. mit dem "Toile-Monogram" - Gegenteiliges gilt, kann nicht jede optische Oberflächengestaltung eines berühmten Herstellers beanspruchen, bereits aus sich heraus Herkunftsassoziationen hervorzurufen. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, GMVO, UWG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2, GMVO Art. 98 Abs. 2, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 9a, |
| Stichworte: | Damier Vernis, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 108/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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