JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 28.04.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 90/09
| Leitsatz: | 1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94 StPO auch einen Beförderungsausschluss gemäß § 119 Abs. 3 StPO. Die haftrechtliche Anordnung tritt nicht hinter der Sachaufklärungsanordnung zurück. 2. Für die Entscheidung über die Beschlagnahme ist die voll besetzte Kammer zuständig; eine Zuständigkeitskonzentration bei dem zur haftrichterlichen Entscheidung über den Briefbeförderungsausschluss berufenen Kammervorsitzenden tritt nicht ein. Der Beschlagnahmebeschluss des unzuständigen Vorsitzenden leidet an einem derart schwerwiegenden Rechtsmangel, dass das Beschwerdegericht insoweit nicht selbst abschließend in der Sache entscheidet, sondern ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückverweist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG |
| Vorschriften: | StPO § 94, StPO § 98 Abs. 2 S. 3, StPO § 98 Abs. 2 S. 4, StPO § 119 Abs. 3, StPO § 126 Abs. 2 S. 1, StPO § 309 Abs. 2, GVG § 76 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 603 KLs 8/09 vom 30.03.2009 |
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