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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 5 W 34/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 34/04

Beschluss vom 28.04.2004


Leitsatz:Die Forderung nach Genauigkeit bei der Angabe des Gegenstandes der Beanstandung in einer vorprozessualen Abmahnung hat nicht stets die Verpflichtung des Abmahnenden zur Folge, die Verletzungshandlung in der Abmahnung in allen Einzelheiten zu schildern. Welche Angaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abmahnung erforderlich sind, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Eine eingehende Darstellung des zu Grunde liegenden Verletzungsgegenstandes (wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93,
Stichworte:konkrete Abmahnung,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 0 643/03 vom 05.02.2004
Rechtskraft:ja

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