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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 28.02.2007, Aktenzeichen: 3 U 254/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 254/06

Beschluss vom 28.02.2007


Leitsatz:1. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG umfangreich oder schwierig war, so dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, ist derjenige, der diese höhere Gebühr verlangt.

2. Aus dem Umstand, dass sich eine vorgerichtliche Abmahnung auf die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aus dem Bereich der Telekommunikation, d.h. Telefontarife, bezieht, ergibt sich nicht per se, dass es sich um eine schwierige Sache handelt.

3. Auch der Umstand, dass nicht nur ein einziger, sondern mehrere Unterlassungsanträge geltend gemacht worden sind, belegt -für sich- nicht den besonderen Umfang der Sache. Diesem Umstand wird im Rahmen der entstehenden Anwaltsgebühren schon dadurch wirtschaftlich Rechnung getragen, dass für jeden der geltend gemachten Unterlassungsanträge ein gesonderter Teilstreitwert angesetzt, und damit insgesamt ein entsprechend hoher Streitwert zugrunde gelegt wird.
Rechtsgebiete:UWG, RVG, RVG VV
Vorschriften:UWG § 12 Abs. 1, RVG § 14, RVG VV Nr. 2400,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 468/06

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