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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 27.09.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 192/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 192/02

Beschluss vom 27.09.2002


Leitsatz:Ist die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG verfügt worden, trifft das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer für die Anschlussvollstreckung notierten weiten Freiheitsstrafe gemäß § 454 b Abs. 3 StPO erst dann, wenn über die Aussetzung beider Strafen nach § 57 StGB gleichzeitig entschieden werden kann, also im Fall des § 57 Abs. 1 StGB in zeitlichem Zusammenhang mit dem gemeinsamen Zwei-Drittel-Termin.
Rechtsgebiete:StPO, StGB, BtMG
Vorschriften:StPO § 454 b Abs. 3, StGB § 57, BtMG § 35,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 28.08.2002

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