JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 27.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 166/05
| Leitsatz: | 1. Bei in Betracht kommendem Eintritt der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen ist die Entscheidung zur Ausnahme gemäß § 68 Abs. 2 StGB und zur Ausgestaltung der Maßregel gemäß §§ 68 a ff. StGB gehindert, wenn offen ist, ob und wann die vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe eintreten wird (hier: wenige Tage Strafrest, aber Untertauchen des Verurteilten nach Nichtrückkehr vom Ausgang). 2. Gleiches gilt, wenn zwar die den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht veranlassende Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt ist, aber der Verurteilte während der Anschlussvollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe vom Ausgang nicht zurückgekehrt und anschließend untergetaucht ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 68 f, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 20.05.2005 |
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