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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 27.05.2008, Aktenzeichen: 3 W 65/08 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 W 65/08

Beschluss vom 27.05.2008


Leitsatz:Wird die Werbung für eine Zeitschrift mit zwei zitierten Spitzenstellungsberühmungen (hier: "Das größte Ratgebermagazin" und "Deutschlands größtes Verbrauchermagazin") unter Einbeziehung zweier Titelblätter der Zeitschrift als Verbotsanlage untersagt, so fällt in den sog. Kernbereich des Verbotstitels entsprechend den Verletzungsfällen aus dem Erkennt-nisverfahren mit diesen allein stehenden, nicht weiter erläuterten Angaben nicht jede Werbeform mit Spitzenstellungsberühmungen. Wird die Angabe "Das größte Verbraucher-Magazin" nunmehr mit einer Erläuterung (hier: "Mit einer verkauften Auflage von ... ist... Marktführer im Segment ..." oder mit "Eckdaten" zur verkauften Auflage, Leserschaft und Reichweite) werblich verwendet, so war das nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens.
Rechtsgebiete:ZPO, UWG
Vorschriften:ZPO § 890, UWG § 5,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 315 O 896/06 O-Heft
Rechtskraft:ja

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