JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 27.05.2008, Aktenzeichen: 3 W 65/08
| Leitsatz: | Wird die Werbung für eine Zeitschrift mit zwei zitierten Spitzenstellungsberühmungen (hier: "Das größte Ratgebermagazin" und "Deutschlands größtes Verbrauchermagazin") unter Einbeziehung zweier Titelblätter der Zeitschrift als Verbotsanlage untersagt, so fällt in den sog. Kernbereich des Verbotstitels entsprechend den Verletzungsfällen aus dem Erkennt-nisverfahren mit diesen allein stehenden, nicht weiter erläuterten Angaben nicht jede Werbeform mit Spitzenstellungsberühmungen. Wird die Angabe "Das größte Verbraucher-Magazin" nunmehr mit einer Erläuterung (hier: "Mit einer verkauften Auflage von ... ist... Marktführer im Segment ..." oder mit "Eckdaten" zur verkauften Auflage, Leserschaft und Reichweite) werblich verwendet, so war das nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 890, UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 315 O 896/06 O-Heft |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Beschluss vom 27.05.2008, Aktenzeichen: 3 W 65/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMBURG - 27.05.2008, 3 W 65/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum