JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 27.01.2003, Aktenzeichen: 5 W 81/02
| Leitsatz: | 1. Wird nach Rechtshängigkeit der Verletzungsklage aus einer Gemeinschaftsmarke ein Löschungsantrag beim HABM gestellt, kann das Gemeinschaftsmarkengericht wegen der in Art.97 Abs.3 GMV ausdrücklich vorbehaltenen ergänzenden Anwendung nationaler Verfahrensregelungen das Verfahren gemäß § 148 ZPO aussetzen. 2. Bei der Prüfung einer gegen die Aussetzung gerichteten Beschwerde prüft das Rechtsmittelgericht lediglich, ob der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts auf Verfahrensfehlern beruht oder die Grenzen des Ermessens, das § 148 ZPO einräumt, verkannt hat. Dabei ist es ihm verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen. 3. Bei der Aussetzung des Verletzungsverfahrens ist zu prüfen, ob dem Löschungsantrag überwiegende Aussicht auf Erfolg zukommt. Erforderlich für eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das HABM der Klagmarke wegen Bestehens eines Eintragungshindernisses die Schutzfähigkeit absprechen wird. |
| Rechtsgebiete: | GMVO, ZPO |
| Vorschriften: | GMVO Art 97 Abs.3, ZPO § 148, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 406 0 23/01 vom 05.10.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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