JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 26.10.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 248/07
| Leitsatz: | Der mit Außenwirkung erlassene und nicht auf ein Rechtsmittel hin aufgehobene Beschluss des unzuständigen Gerichts erster Instanz über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hindert, auch wenn er nicht in Rechtkraft erwachsen ist, einen späterer gegenstandsgleichen Widerrufsbeschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer jedenfalls dann, wenn das Gericht erster Instanz nicht zur Aufhebung seines Beschlusses befugt ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB §§ 56 f, StPO § 311 Abs. 3, StPO § 453, StPO § 462a, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 19.09.2007 |
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