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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 26.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 146/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 146/05

Beschluss vom 26.07.2005


Leitsatz:Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verurteilte vor Begehung der neuen Straftat Kenntnis von seiner früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - nicht hingegen notwendig von deren Vollstreckungsaussetzung und vom Lauf der Bewährungszeit - erlangt hat.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg 607 StVK 269/05 vom 02.06.2005

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