JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 3 U 133/04
| Leitsatz: | 1. Es ist nicht generell unlauter, in einem Werbevergleich die Werbeträgerkontakte von Pressemedien nach der Media-Analyse mit der durchschnittlichen Sehbeteiligung von Fernsehsendungen nach dem GfK-Panel zu vergleichen, und zwar auch dann nicht, wenn es eine bessere Vergleichsmethode inzwischen geben sollte. 2. Der Werbevergleich ist aber unsachlich (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG), wenn in der Werbung für eine Zeitschrift deren Werbeträgerkontakte den ermittelten Werten für die durchschnittliche Sehbeteiligung einer Fernsehsendung mit Formulierungen gegenübergestellt werden, die eine generelle und vorbehaltlose Vergleichbarkeit der Zahlenwerte suggerieren (hier: "1,1 Millionen sehen samstags ..." bzw. "2,3 Millionen lesen montags ..."). |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 242/04 |
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