JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 25.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 66/07
| Leitsatz: | Die Frage der Eilbedürftigkeit eines EV-Antrages stellt sich immer bezogen auf einen konkreten Streitgegenstand. Wesentliche Abwandlungen einer bisherigen Werbung sind keine "kerngleichen" Verstöße; die Dringlichkeitsvermutung für den jetzt gestellten Verfügungsantrag kann durch frühere andere Verletzungshandlungen nicht widerlegt werden. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 12 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 406 O 271/06 |
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