JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 25.06.2008, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 43/08
| Leitsatz: | 1. Mit der Einführung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes am 01.01.2008 liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG des Bundes nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer bewusst für die Möglichkeit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Strafvollzuges in den einzelnen Bundesländern entschieden. Daraus folgt notwendiger Weise auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsprechung. 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine JVA der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind. 3. Die Kennzeichnung FSK 18 (seit 2003 "keine Jugendfreigabe") ist kein geeignetes Kriterium, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nach § 56 Abs. 2 HmbStVollzG (§ 70 Abs. 2 StVollzG des Bundes) anzunehmen (gegen OLG Celle, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 Ws 157/06 [StrVollz] und Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.01.08 - 2 Vollz Ws 533/07). |
| Rechtsgebiete: | HmbStVollzG, StVollzG |
| Vorschriften: | HmbStVollzG § 56 Abs. 2, StVollzG § 70 Abs. 2, StVollzG § 116 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 609 Vollz 51/07 vom 15.04.2008 |
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