JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 25.06.2007, Aktenzeichen: 5 W 74/07
| Leitsatz: | Der Streitwert einer Klage, die darauf gerichtet ist, die Beendigung eines Verlagsvertrages zwischen einem Komponisten und einem Musikverlag durch Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO feststellen zu lassen, muss nach den §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO geschätzt werden. Wenn der Verlagsvertrag für die gesamte Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist abgeschlossen ist, ist jedenfalls ein mehrjähriger Betrag der in der Vergangenheit erzielten Erträge aus der Verwertung der Kompositionen zugrunde zu legen. In Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen über die Wertfestsetzung bei langjährigen Rechtsbeziehungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Wertfestsetzung in einem sozial verträglichen Rahmen bleibt. Bei Verlagsverträgen über die Verwertung von Liedern, die mehr als zwanzig Jahre nach ihrer Entstehung noch regelmäßig hohe Erträge abwerfen, kann als Streitwert das Fünffache der in den letzten Jahren vor Klageinreichung erzielten durchschnittlichen Jahreserträge festgesetzt werden. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 48 Abs. 1, ZPO § 3, |
| Stichworte: | Streitwert bei Beendigung eines Verlagsvertrages, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 304/05 vom 27.10.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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