JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 25.04.2005, Aktenzeichen: 5 U 117/04
| Leitsatz: | 1. Ein Internet-Provider und Denic-Mitglied, der schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsanträge für Umlaut-Domains bei der Denic entgegennahm, war verpflichtet, alle Anträge am 1.3.2004 an die Denic weiterzuleiten und dabei keinen von mehreren Antragstellern für dieselbe Domain zu bevorzugen. Weiterreichende Verpflichtungen hätten einer besonderen Vereinbarung bedurft. 2. Ein Kennzeicheninhaber, der durch die Versendung von "Warnschreiben" an die Mitglieder der Denic und die Denic selbst verhindern will, dass eine bestimmte Domain für jemanden anders registriert wird, kann hierdurch Prüfungspflichten allenfalls für offensichtliche Kennzeichenverletzungen begründen. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 3, MarkenG § 15 Abs. 4, |
| Stichworte: | "günstiger.de", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 0 259/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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