JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 138/04
| Leitsatz: | 1. Hat der Gefangene gegenüber der untätigen Vollstreckungsbehörde zunächst nur einen Vornahmeantrag gemäß § 113 gestellt, so kann er nach Erlass eines verspäteten, für ihn negativen Bescheids zwischen folgenden Möglichkeiten wählen: a) Er kann das gerichtliche Verfahren für erledigt erklären. b) Er kann das gerichtliche Verfahren aber auch mit einem Verpflichtungsantrag weiter betreiben. Gegen den verspätet erlassenen Bescheid braucht kein Widerspruch eingelegt zu werden. 2. Welche der beiden Möglichkeiten der Gefangene wählt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist von einer Fortführung des Verfahrens auszugehen. 3. Hat der Gefangene nach Erlass des negativen Bescheids zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und erst nach Ablehnung dieses Antrags den Verpflichtungsantrag in der Hauptsache, ist von einer Fortführung des Verfahrens auszugehen. Die Verpflichtungsklage ist dann zulässig, ohne dass es eines Vorverfahrens nach § 6 Abs. 1 HbgAGVwGO bedarf. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 109 Abs. 3, StVollzG § 113, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 12.11.2004 |
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