JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 24.11.2008, Aktenzeichen: 5 W 117/08
| Leitsatz: | 1. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist eine "Antwortpflicht des Abgemahnten" dann nicht anzuerkennen, wenn der Abgemahnte eine wettbewerbswidrige Handlung nicht begangen hat oder eine solche nicht droht. 2. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht hingegen hat das gericht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. |
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO |
| Vorschriften: | GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 91 a, ZPO § 321 a, |
| Rechtskraft: | ja |
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