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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 24.06.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 164/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 164/03

Beschluss vom 24.06.2003


Leitsatz:Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener Erweiterungsbeschluss dem Angeklagten durch Zustellung bekannt gemacht und zeitnah eine mündliche Haftprüfung nach §§ 117 Abs. 1,118 Abs. 1 StPO durchgeführt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.; 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 114a, StPO § 115 Abs. 2, StPO § 115 Abs. 3, StPO § 117 Abs. 1, StPO § 118 Abs. 1, StPO § 207 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Hamburg 619 KLs 2/03 6004 Js 727/02 vom 22.05.2003
AG Amberg Gs 695/02 vom 22.11.2002

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