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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 24.04.2002, Aktenzeichen: 3 W 28/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 W 28/02

Beschluss vom 24.04.2002


Leitsatz:Der Verletzte, der den Verletzer erst abmahnt, nachdem er eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, ohne sie dem Verletzer zunächst zustellen, und ihm "Gelegenheit ( gibt ), diesen Gesetzesverstoß außergerichtlich beizulegen", kann sich, wenn der Verletzer innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Unterwerfungserklärung abgibt, im Widerspruchsverfahren nicht mehr darauf berufen, eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 698/01
Rechtskraft:ja

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