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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 24.02.2003, Aktenzeichen: 3 U 106/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 106/02

Beschluss vom 24.02.2003


Leitsatz:1. Wird ein Arzneimittel in Tablettenform mit Bruchrille angeboten, so erwartet der Verkehr (hier: § 8 AMG), dass die Tablette dort mechanisch teilbar ist und dass die Galenik das Teilen der Tablette jedenfalls grundsätzlich zulässt. Der Verkehr nimmt verständigerweise aber nicht an, dass es beim Einnehmen gar keinen Unterschied macht, wenn man eine ungeteilte oder eine geteilte Tablette einnimmt.

2. Wird ein Arzneimittel mit einer der Zulassung nicht entsprechenden Dosierung (hier: 1/2 Tablette) beworben, liegt eine über den Zulassungsstatus hinaus gehende Werbung vor, die gegen § 3 a HWG verstößt. Durch die Bruchrille auf der Tablette wird zumindest mittelbar ausgelobt, die Tablette sei entsprechend der Zulassung teilbar und es gäbe (auch) die Dosierung von 1/2 Tablette. Ist die Tablettenform mit Bruchrille Gegenstand des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens gewesen, so ist bei Fehlen einer zugelassenen Dosierung von 1/2 Tablette gleichwohl kein Verstoß gegen § 3 a HWG, jedenfalls aber kein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben, soweit es nur um die Verwendung der Tablettenform mit Bruchrille geht.
Rechtsgebiete:AMG, HWG, UWG
Vorschriften:AMG § 8, HWG § 3 a, UWG § 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 34/02

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