JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 23.09.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 184/02
| Leitsatz: | Eröffnet das Landgericht nach bei ihm erhobener Anklage das Hauptverfahren abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei einem Amtsgericht, so ist eine allein die örtliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts angreifende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedenfalls dann unzulässig, wenn die vom Landgericht getroffene Bestimmung des Gerichtsstandes nicht willkürlich ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 16, StPO § 209 Abs. 1, StPO § 210 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 26.08.2002 |
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