JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 23.08.2006, Aktenzeichen: 3 W 88/06
| Leitsatz: | 1. Wird gegen eine Beschlussverfügung von Anfang an nur Kostenwiderspruch eingelegt, so kommt das einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gleich. 2. Wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Anwaltsschreiben, dem eine vorformulierte, vom Schuldner zu unterzeichnende Unterlassungsverpflichtungserklärung beilag, zurückgewiesen und die fehlende Vollmacht gerügt, so hat der Abgemahnte das daraufhin eingeleitete Verfügungsverfahren veranlasst, wenn er in seiner Antwort nicht zugleich in Aussicht stellte, er werde sich alsbald nach Vorlage der Vollmacht strafbewehrt unterwerfen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 62/06 vom 25.04.2006 |
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