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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 23.07.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 47/08 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 47/08

Beschluss vom 23.07.2008


Leitsatz:Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt.

Die Strafgerichte sind -anders als die Zivilgerichte bei der Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage- nicht an den Beibringungsgrundsatz und nicht an das Mittel der Glaubhaftmachung gebunden. Vielmehr gelten der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 111f Abs. 5, StPO § 111d Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 619 Kls 4/07 vom 11.02.2008

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