JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 23.07.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 47/08
| Leitsatz: | Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt. Die Strafgerichte sind -anders als die Zivilgerichte bei der Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage- nicht an den Beibringungsgrundsatz und nicht an das Mittel der Glaubhaftmachung gebunden. Vielmehr gelten der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 111f Abs. 5, StPO § 111d Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 619 Kls 4/07 vom 11.02.2008 |
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